Unsere Satzung

Satzung der Katholische Arbeitnehmer-Bewegung (KAB), Diözesanverband Essen

§ 1 Name
1. Die Katholische Arbeitnehmer-Bewegung im Bistum Essen ist der Zusammenschluss der örtlichen und zentralen KAB-Vereine und deren Mitglieder.
Als Arbeitsebenen dienen lokale KAB-Stadtverbände.
Der Name des Verbandes lautet:
„Katholische Arbeitnehmer-Bewegung (KAB), Diözesanverband Essen“.
2. Der KAB-Diözesanverband Essen ist Teil der Katholischen Arbeitnehmer-Bewegung (KAB) Deutschlands e.V. Mit den Diözesanverbänden der KAB in Nordrhein-Westfalen wird eine „Landesarbeitsgemeinschaft der KAB in Nordrhein-Westfalen“ als gemeinsame Interessenvertretung und Aktionsebene gestaltet. Der Sitz des Diözesanverbandes ist Essen.

§ 2 DenkArbeit.Ruhr gGmbH
1. Die DenkArbeit.Ruhr gGmbH ist für den KAB-Diözesanverband Essen tätig als Träger seiner Dienst- und Leistungsverhältnisse sowie für die Vermögensverwaltung und verantwortet
a) die Planung, Durchführung und Finanzierung der Weiterbildungsangebote (WBG-NRW) und
b) die Planung, Durchführung und Finanzierung von weiteren Bildungs- und Erholungsmaßnahmen.
2. Der KAB-Diözesanverband Essen verpflichtet sich, die DenkArbeit.Ruhr gGmbH durch laufende Bedarfszuweisungen zum Ausgleich des jährlich aufzustellenden Haushaltsplanes und durch einmalige zweckgebundene Zuwendungen zu unterstützen, und zwar im Rahmen der dem KAB-Diözesanverband Essen zur Verfügung stehenden Mittel.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Diözesanverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Körperschaft ist:
- die Förderung der Religion,
- die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe,
- die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
- die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern,
- die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit,
- die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind,
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zu Gunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
Auf Basis der biblischen Botschaft und der christlichen Sozialverkündigung werden diese Zwecke insbesondere verfolgt durch:
- unabhängige und überparteiliche Interessenvertretung in Politik, Arbeitswelt und Kirche durch Öffentlichkeitsarbeit, Aktionen und Kampagnen,
- Stellungnahmen gegenüber Bundes- und Landesregierungen, Abgeordneten, Gewerkschaften, Kirchen, Verbänden und anderen gesellschaftlichen Institutionen,
- Beteiligung in der sozialen Selbstverwaltung und der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit,
- Organisation und Durchführung von Informations- und Bildungsveranstaltungen,
- Herausgabe von Publikationen,
- Erstellung von Gutachten,
- Aufbau von internationalen Partnerschaften und Netzwerken von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Förderung der Selbsthilfe und Interessenvertretung.
2. Der Diözesanverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Diözesanverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Diözesanverbandes.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Diözesanverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Bistum Essen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Zielgruppengemeinschaft
1. Innerhalb der KAB können sich, vor allem an Lebensphasen und Lebenslagen orientiert, Zielgruppengemeinschaften bilden.
Zur Zeit besteht als Zielgruppengemeinschaften
- die Seniorengruppen der KAB (Alten- und Rentnergemeinschaft (ARG))
Weitere Gemeinschaften können sich mit Zustimmung des Diözesanausschusses bilden.
2. Die KAB des Diözesanverbandes Essen strebt eine enge Zusammenarbeit und Gemeinschaft mit der CAJ im Bistum Essen an.

§ 5 Ziele und Aufgaben
1. Als freie Vereinigung katholischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer will die KAB „Kirche in der Welt der Arbeit“ und „Stimme der Arbeitnehmerschaft in der Kirche“ sein.
Sie ordnet sich ein in das Apostolat der Gesamtkirche /Vatikanum II, Dekret über das Apostolat der Laien 23/24.
2. Die KAB betrachtet es als ihre Aufgaben:
1. im gemeinsamen und persönlichen Dienst christliche Lebenshaltung in der Arbeitnehmerschaft zu verlebendigen;
2. die Arbeitnehmerschaft für ihre Aufgabe in Kirche, Staat und Gesellschaft zu befähigen;
3. Anregungen zu geben zu gegenseitiger Hilfe und gemeinsamer Aktion aus christlicher Verantwortung;
4. aus der Sicht der Arbeitnehmer mitzuwirken an der gegenwärtigen und zukünftigen Entwicklung der Gesellschaft im regionalen, nationalen und internationalen Bereich;
5. als eigenständige Bewegung auf der Grundlage katholischer Soziallehre ihren selbstverantwortlichen Beitrag zu leisten, die Gesellschaft in einem evolutionären Prozess zu verbessern und gerechter zu gestalten;
6. die Interessen der Arbeitnehmerschaft in allen Bereichen des öffentlichen Lebens zu vertreten;
7. als Selbsthilfeorganisation den Mitgliedern Rat, Hilfe und Vertretung in allen Fragen des sozialen Rechts zu gewähren;
8. als anerkannte Organisation mit berufs- und sozialpolitischer Zwecksetzung die Rechte wahrzunehmen, die sich daraus für die KAB ergeben.
3. Der KAB-Diözesanverband Essen erkennt
1. die vom Bischof von Essen erlassene Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse,
2. das Mitarbeitervertretungsrecht für das Bistum Essen und die dazu ergangenen Regelungen und Ausführungsbestimmungen,
3. die Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst,
4. die Ordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen und schutz- oder hilfsbedürftigen Erwachsenen,
5. das Kirchliche Datenschutzgesetz
in den jeweils geltenden Fassungen als verbindlich an und wird diese anwenden. Entsprechendes gilt, wenn die vorgenannten Bestimmungen durch andere Regelungen ersetzt werden.

§ 6 Mittel
Zur Erfüllung der Aufgaben und Erreichung der Ziele dienen insbesondere folgende Einrichtungen und Mittel:
1. das Diözesansekretariat;
2. die örtlichen KAB-Vereine in enger Zusammenarbeit mit dem Diözesansekretariat für die praktische und organisatorische Arbeit;
3. die KAB-Stadtverbände;
4. Konferenzen, Bildungskurse, religiöse Veranstaltungen, Arbeitskreise und Betriebsgruppen;
5. eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der KAB Deutschlands e.V. und ihren Einrichtungen und regionalen Gliederungen;
6. bei Bedarf eigenes Schrifttum und Materialien;
7. die „DenkArbeit.Ruhr gGmbH“ mit seinen Nebenstellen;
8. die Arbeitsgemeinschaft Katholischer Verbände im Bistum Essen, sowie andere kirchliche und öffentliche Organisationen und Einrichtungen.

§ 7 Mitgliedschaft
Dem Diözesanverband gehören alle KAB-Vereine an, die im Bistum Essen bestehen und die Satzungen des Diözesanverbandes und der KAB Deutschlands e.V. anerkennen.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Auflösung
b) Austritt
c) Ausschluss.
KAB-Mitglieder und KAB-Vereine die den Satzungen zuwiderhandeln oder ihren satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht nachkommen, können – wenn Mahnungen fruchtlos geblieben sind – vom Diözesanvorstand ausgeschlossen werden.
Ein möglicher Einspruch gegen einen Ausschluss ist innerhalb von 2 Monaten über das Diözesansekretariat an den Diözesanausschuss einzulegen.
Mit dem Ausschluss oder Austritt enden alle Rechte der Mitwirkung, Beteiligung und Verwertung.

§ 9 Mitgliedsbeiträge
Der KAB-Mitgliedsbeitrag besteht aus drei Anteilen, die in den nach jeweiliger Satzung zuständigen Entscheidungsebenen beschlossen werden. Den Bundesanteil des KAB-Verbandsbeitrages beschließt die KAB-Deutschlands e.V., den Diözesananteil beschließt der KAB-Diözesanverband. Eventuelle örtliche Beitragsanteile werden durch die örtlichen KAB-Vereine entschieden.

§ 10 Stadtverbände
Die KAB-Vereine in einer Stadt bilden einen Stadtverband. Näheres dazu regeln die vom Diözesanausschuss aufgestellten Richtlinien für die Arbeit der Stadtverbände (als Mindeststandards) in der jeweils neuesten Fassung.

§ 11 Organe
Organe des Diözesanverbandes sind:
1. der Diözesantag
2. der Diözesanausschuss
3. der Diözesanvorstand
4. die Diözesanleitung.

§ 12 Diözesantag
1. Dem Diözesantag gehören als stimmberechtigte Delegierte an:
• die Mitglieder des Diözesanausschusses,
• die von den Vereinen gewählten Delegierten,
• je drei Vertreter der in § 4 genannten Zielgruppengemeinschaften.
Für die Zahl der Delegierten wird jeweils vom Diözesanvorstand ein Schlüssel festgelegt, wobei auf jeden Verein mindestens 1 Delegierter entfallen muss. Der Diözesantag gibt sich jeweils eine Geschäftsordnung (inklusive Wahlordnung).
Die Präsides der KAB-Vereine gehören mit beratender Stimme dem Diözesantag an.
2. Dem Diözesantag obliegt:
• die Wahl des/der Diözesanvorsitzenden, der beiden Stellvertreter/innen und der zu wählenden Mitglieder des Diözesanvorstandes;
• die Wahl der Delegierten bzw. Vertreter zu den Organen des Bundesverbandes;
• die Entgegennahme des Diözesanberichtes, der vom Diözesanvorstand vorzulegen ist;
• die Beschlussfassung über die vorliegenden Anträge;
• die Beauftragung des Diözesanvorstandes mit der Durchführung von Maßnahmen;
• die Annahme und Änderung der Diözesansatzung, die mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu erfolgen hat.
3. Anträge können stellen:
• die KAB-Vereine
• die Stadtverbände
• der Diözesanausschuss
• die Diözesanleitung
• die in § 4 genannten Zielgruppengemeinschaften
4. Der Diözesantag findet wenigstens alle 5 Jahre statt.
Der Diözesantag ist beschlussfähig mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Ein außerordentlicher Diözesantag muss einberufen werden wenn der Diözesanvorstand, der Diözesanausschuss, ein Drittel aller KAB-Vereine oder mehr als die Hälfte der KAB-Stadtverbände des Diözesanverbandes dieses beantragen.
5. Die Einladung zum ordentlichen Diözesantag hat mindestens 6 Wochen vorher zu erfolgen.
Zu außerordentlichen Diözesantagen soll in der Regel mit einer Frist von 3 Wochen eingeladen werden.

§ 13 Diözesanausschuss
1. Dem Diözesanausschuss gehören an:
• die Mitglieder des Diözesanvorstandes;
• die Stadtverbandspräsides, die Diözesanseelsorger der in § 4 genannten Zielgruppengemeinschaften und die CAJ mit beratender Stimme;
• die Delegierten der Stadtverbände (pro 1.000 Mitglieder ein Delegierter);
• die Mitglieder des Diözesanverbandes in den Gremien des Bundesverbandes;
• jeweils ein Vertreter der in § 4 genannten Zielgruppengemeinschaften.
2. Dem Diözesanausschuss obliegt:
• über Planung und Durchführung des Diözesantages und dessen Tagesordnung Beschluss zu fassen;
• sich verantwortlich für die Gesamtziele des Diözesanverbandes einzusetzen;
• Anträge an die Verbandsorgane einzubringen;
• die Jahresrechnung und den Prüfungsbericht entgegenzunehmen, sowie dem Vorstand Entlastung zu erteilen;
• den/die Diözesansekretär/in zu wählen;
• die vom Diözesantag zu wählenden Mitglieder des Diözesanvorstandes vorzuschlagen;
• die Kassenprüfer zu wählen;
• die Wahrnehmung der Aufgaben des Diözesantages gemäß § 10 II Ziffer 1 und 2 in der Zeit zwischen den Diözesantagen;
• die Durchführung von Berufungsverfahren gemäß § 6.
3. Der Diözesanausschuss wird von der Diözesanleitung wenigstens zweimal im Jahr einberufen und ist mit der einfachen Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
4. Der Diözesanausschuss muss einberufen werden, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder des Diözesanausschusses es beantragen.

§ 14 Diözesanvorstand
1. Der Diözesanvorstand setzt sich zusammen aus:
• dem/der Diözesanvorsitzenden und den beiden Stellvertreter/innen;
• dem Diözesanpräses;
• dem/der Diözesansekretär/in;
• den Vorsitzenden der KAB-Stadtverbände (in besonderen Ausnahmesituationen durch einen mandatierten Vertreter des/der Stadtverbandsvorsitzenden);
• der/dem Diözesanverantwortlichen der KAB-Seniorengruppen (ARG);
• der Diözesanvorsitzenden der Katholischen Arbeitnehmer-Bewegung /Frauen (KAB/F);
• einem Mitglied der CAJ-Diözesanleitung mit beratender Stimme.
2. Der/Die Diözesanvorsitzende, die beiden Stellvertreter/innen sind vom Diözesantag zu
wählen. Die Amtsdauer endet beim nächsten Diözesantag. Wiederwahl ist zulässig.
Der Diözesanpräses wird auf Vorschlag in einer gemeinsamen Konferenz der Stadtverbandspräsides und des Diözesanvorstandes gewählt und vom Bischof ernannt.
Der/die Diözesansekretär/in wird vom Diözesanvorstand vorgeschlagen und vom Diözesanausschuss gewählt.
Der Diözesanvorstand wird von der Diözesanleitung wenigstens zweimal im Jahr einberufen und ist mit der einfachen Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Der Diözesanvorstand muss einberufen werden, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder des Diözesanvorstandes es beantragen.
3. Dem Diözesanvorstand obliegt:
• die organisatorische und geschäftliche Leitung des Diözesanverbandes im Rahmen dieser Satzung;
• die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Festsetzung der Bedarfszuweisungen an die „DenkArbeit.Ruhr gGmbH“;
• die Stellungnahme zu aktuellen und grundsätzlichen Fragen;
• die Durchführung der vom Diözesantag und Diözesanausschuss gefassten Beschlüsse;
• die Vorbereitung und Einberufung der Diözesantage, der
Diözesanausschusssitzungen und sonstigen Veranstaltungen des Diözesanverbandes;
• die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von KAB-Vereinen.

§ 15 Diözesanleitung
Diözesanvorsitzende(r), die Stellvertreter/innen, Diözesanpräses und Diözesansekretär/in bilden die Diözesanleitung. Sie ist der geschäftsführende Vorstand.
Der/Die Diözesanvorsitzende, der Diözesanpräses und der/die
Diözesansekretär/in sind die gesetzlichen Vertreter des Diözesanverbandes im Sinne des § 26 BGB.
Der Diözesanleitung obliegt u.a.:
1. die Sicherstellung der Grundstruktur und Arbeitsfähigkeit des KAB-Diözesan-verbandes;
2. die Ausführung der Beschlüsse des Diözesanvorstandes;
3. die Aufstellung und Bewirtschaftung des Haushaltsplanes;
4. Beschlüsse zu Personalangelegenheiten.
Die Diözesanleitung gibt sich eine Geschäftsordnung, in der mindestens zu regeln sind:
- Form der gesetzlichen Vertretung;
- Abgrenzung der Zuständigkeiten und Aufgaben der Mitglieder untereinander;
- Festlegung, ob die einzelnen Mitglieder ihr Amt ehren-, neben oder hauptamtlich ausüben.
Die Geschäftsordnung muss vom Diözesanausschuss bestätigt werden.

§ 16 Auflösung des Diözesanverbandes
Der Diözesanverband kann nur durch einen Beschluss des Diözesantages, der mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Delegierten gefasst werden muss, aufgelöst werden. Dieser Auflösungsbeschluss bedarf der Genehmigung durch den Bischof von Essen.

§ 17 Geschäftsordnung, Wahlordnung und Richtlinien für die Arbeit der KAB-Stadtverbände
Die Geschäftsordnung (des Diözesantages), die Wahlordnung und die Richtlinien für die Arbeit der KAB-Stadtverbände sind Bestandteile dieser Satzung.

§ 18 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit Beschluss des Diözesantages und nach Billigung durch den Bischof in Kraft.
Essen, 24.01.2022

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KAB im Bistum Essen
An St. Ignatius 8
45128 Essen
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