Was tun in der Coronakrise? – Unsere Tipps für Sie!
Amtliche Infos zum Corona-Virus (Covid 19)
Aktuelle Informationen und Hinweise der kommunalen Behörden zur Corona-Epidemie
Links zu den offiziellen Info-Seiten der Kommunen sowie überregionale Hinweise
Bochum/Wattenscheid
Bottrop
https://www.bottrop.de/coronavirus/index.php
Duisburg
https://www.duisburg.de/microsites/coronavirus/index.php
Essen
https://www.essen.de/gesundheit/coronavirus_aktuell.de.html
Gelsenkirchen
https://www.gelsenkirchen.de/de/Soziales/Gesundheit/Coronavirus/
Gladbeck
Märkischer Kreis
https://www.maerkischer-kreis.de/
Mülheim an der Ruhr
https://www1.muelheim-ruhr.de/corona-virus
Oberhausen
https://www.oberhausen.de/de/index.php
Überregional
Info-Seite der Landesregierung NRW
Robert-Koch-Institut
https://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html
Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer*innen in Zeiten der Corana-Einschränkungen
Infoseiten der Bundesregierung
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie das Bundesfinanzministerium informieren auf Ihren Internetseiten über die aktuellen Beschlüsse des Bundestages.
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie/finanzielle-unterstuetzung
Kirchliches Leben in Zeiten von Corona
Online- und DIY-Gottesdienste
Auch die Seelsorge nimmt die Herausforderung an, in der Krise weiter für die Menschen da zu sein.
Gottesdienste, gemeindliches Leben in Treffpunkten und Versammlungen findet nicht mehr statt. Die folgenden Links zu Angeboten und Möglichkeiten zeigen, wie lebendig Kirche ist:
Das Bistum Essen lädt ein, den Sonntagsgottesdienst zu Hause zu feiern. Neben einer Übersicht über die im Netz, TV und Radio angebotenen Gottesdienstübertragungen ermuntert das Bistum, wie in den Anfängen der Kirche: "Gottesdienste selber zu Hause feiern".
Jeden Freitag werden dazu Hilfen, Texte und Anregungen für den Gottesdienst zu Hause veröffentlicht.
https://www.bistum-essen.de/info/seelsorge-glaube/liturgie/
Hier finden Sie eine Übersicht der Angebote und praktischen Hilfen in den Stadt- und Kreisdekanaten
Zeichen der Solidarität setzen
Viele Menschen suchen in dieser außergewöhnlichen Zeit nach Möglichkeiten, ihr Mitgefühl und ihre Solidarität mit Betroffenen der Krise, Opfern, Erkrankten, Helfer*innen zum Ausdruck zu bringen.
Eine kleine Auswahl:
In einigen Städten und Kreisen des Bistums haben sich sowohl katholische wie evangelische Gemeinden entschlossen, um 19.00 Uhr die Glocken ihrer Kirchen läuten zu lassen. Sie laden zudem ein, zu dieser Zeit eine Kerze oder Licht ins Fenster zu stellen und den Betroffenen gemeinsam im Gebet des Herrn (Vater unser) zu gedenken. Diese Aktion läuft zunächst bis Ostern.
Weitere Appelle und Aktionen finden sich in den sozialen Netzwerken.
Viele Menschen drücken dort ihre Solidarität mit den Opfern, Betroffenen und Helfer*innen aus, indem sie ihr Profilbild mit entsprechenden Schriftzügen oder Apellen versehen, wie z. B. #stayathome o. ä. Viele Aufrufe, Solidarität zu zeigen, werden dort ebenfalls geteilt, wie die Aktion am letzten Sonntag gemeinsam die "Ode an die Freude" zu singen/zu spielen oder auch zu bestimmten Uhrzeiten aus den geöffneten Fenstern der Wohnungen den unermüdlichen Helfer*innen in der Krise per Applaus zu danken.
Entscheidern Sie für sich oder mit Ihrer Familie oder Kindern, ob und welche Form der Solidaritätsbekundung die richtige ist und zu Ihnen passt. Ihre Beteiligung zeigt jedoch anderen Mitmenschen, dass sie sich in diesen Zeiten nicht allein gelassen fühlen müssen und stärkt unser aller Gemeinwesen.
Sei ehrlich, nett und hilfsbereit... Nachbarschaftshilfe
... so lauten die drei goldenen Regeln auf Nebenan.de, einem Portal, mit dem sich in der Nachbarschaft, dem Viertel oder Stadtteil Menschen verbinden können.
So werden z. B. gerade viele Hilfsangebote "um die Ecke" in der Nachbarschaft über nebenan.de organisiert, können dort aber auch angestoßen werden.
Wie auch auf anderen Plattformen können Kontakte gepflegt, Gruppen organisiert und Mitteilungen gepostet werden. Es gibt einen Marktplatz und einen Veranstaltungskalender.
Jede*r User*in entscheidet aber selbst, was er wo und für wen sichtbar einstellen möchte.
nebenan.de - Das private Netzwerk für die Nachbarschaft
Kultur im Netz
Konzerte, Lesungen und Museumsbesuche Online
Neben so vielen anderen Dingen fallen auch Konzert- und Theaterbesuche in dieser Zeit aus.
Viele Künstler*innen und Kulturinstitutionen haben ihre kreativen Aktivitäten ins Netz verlegt. Nachfolgend eine kleine Auswahl, was dort entdeckt werden kann:
Konzerte und Musik:
Radiosender, wie der WDR bieten auf ihren Homepages Links zu klassischen Konzerten --- Link zu WDR 3 sowie von Mainstream-Künstlern WDR 2 an.
https://www1.wdr.de/radio/wdr3/konzertplayer/index.html
https://www1.wdr.de/radio/wdr2/musik/index.html
Auf Kanälen wie YouTube lassen sich ebenfalls ganze Konzertmitschnitte finden, wie z. B. das Klavierkonzert von Denis Mazujew in der leeren Moskauer Philharmonie.
https://www.youtube.com/watch?v=Qd3ThR_bcQk
Ensembles wie die Anhaltische Philharmonie Dessau grüßen mit kurzen musikalischen Clips aus dem Homeoffice oder stellen wie die Essener Domsingknaben ihre Probenergebnisse online.
https://www.youtube.com/watch?v=waR0pGDcLEk&feature=emb_logo
Andere Künstler erstellen täglich musikalische Grüße wie z. B. der Musicaldarsteller Felix Heller (u. a. "Ludwig² - Das Musical") mit seinen Liedern vor der Bücherwand, die er zusammen mit Musikerkolleg*innen einspielt.
https://www.youtube.com/playlist?list=PLDYBqi469lc05q6P245nvDgCmzzTxmDvj
Theater:
Mittlerweile sind auch die ersten Bühnen dazu übergegangen, ihre Produktionen online zu stellen. Eine Übersicht, was wo eingestellt und übertragen wird, geben die Seiten von Nachtkritik und Deutschlandfunk.
Lesungen:
Auch hier sind es die öffentlich-rechtlichen, die ihren Hörer*innen ein breites Angebotsspektrum vorhalten. Beispielhaft sind hier die Seiten von BR 2 und die WDR Kulturambulanz aufgeführt.
https://www.br.de/mediathek/podcast/lesungen/536
https://www1.wdr.de/kultur/buehne/kulturambulanz/info-104.html
Museum:
Weltweit haben Museen die Möglichkeit geschaffen, ihre Räume virtuell zu besuchen. Das Magazin GEO hat hier eine Übersicht zusammengestellt
Ein Lesetipp:
"Wie wir uns wundern werden, wenn die Krise vorbei ist" - Matthias Horx wagt eine RE-Gnose.
Was eine PRO-Gnose ist wissen wir - die Vorhersage einer künftigen Entwicklung.
Der Trend- und Zukunftsforscher Matthias Horx beschreibt die Welt, in der wir plötzlich leben, als Blick zurück in einer RE-Gnose ausgehend von der Lage im Herbst 2020.
Die Welt, wie wir sie glaubten zu kennen, gibt es nicht mehr. Neues entsteht, an dem wir uns mit ganzer Kraft beteiligen können.
Lesen hier seinen beachtenswerten Beitrag: Die Welt nach Corona
https://www.horx.com/48-die-welt-nach-corona/
Kleiner Impuls
„Nicht alles ist abgesagt“
Gespräche sind nicht abgesagt,
Beziehungen sind nicht abgesagt,
Liebe ist nicht abgesagt,
Freude ist nicht abgesagt,
Solidarität ist nicht abgesagt,
Innehalten ist nicht abgesagt,
Zusammenhalt ist nicht abgesagt,
Dankbarkeit ist nicht abgesagt,
Fürsorge ist nicht abgesagt,
Selbstfürsorge ist nicht abgesagt,
Leben ist nicht abgesagt,
Hoffnung ist nicht abgesagt ...
Kurzarbeit
Allgemeine Information
Auf Grund vieler Auftragsrückgänge oder behördlicher Schließungsanordnungen müssen viele Unternehmen in der Corona-Krise um Ihre Existenz kämpfen. Die Auswirkungen würden natürlich auch die Angestellten treffen. Mit Kurzarbeit können Betriebe solche Krisenzeiten wirtschaftlich überbrücken. Kurzarbeit im Arbeitsverhältnis hat die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit in einem Betrieb zur Folge. Anspruch und Voraussetzungen richten sich nach den §§ 95 ff SGB III. Zusammengefasst heißt das, dass Beschäftigte weniger Stunden als arbeitsvertraglich vereinbart arbeiten und dafür Kurzarbeitergeld erhalten. Damit besteht ein Instrument, welches kleinen und großen Unternehmen ermöglicht, in Krisenzeiten qualifizierte Mitarbeiter zu halten, anstatt sie aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten zu entlassen.
Was gilt es dabei zu beachten?
Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit nicht einseitig anordnen. Gibt es einen Betriebsrat, hat dieser, auch in Zeiten der Corona-Krise, ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Gibt es keinen Betriebsrat, muss der Arbeitgeber die Kurzarbeit mit jedem einzelnen betroffenen Angestellten vereinbaren.
Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung und wird von der Agentur für Arbeit gezahlt. Erforderlich ist, dass in dem betroffenen Betrieb mindestens eine Person sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Bei der Berechnung der zehn Prozent der vom Arbeitsausfall betroffenen Mitarbeiter werden alle tatsächlich Beschäftigten inklusive Geringverdiener, Kranke und Beurlaubte berücksichtigt.
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes orientiert sich an der bisherigen Vergütung. Bei der Kurzarbeit wird entweder weniger als die übliche Wochenstundenzahl oder gar nicht mehr gearbeitet. Der Arbeitgeber vergütet weiterhin die tatsächlich geleisteten Stunden. Die Agentur für Arbeit dagegen übernimmt 60 Prozent bzw. 67 Prozent bei Beschäftigten mit Kind des entgangenen Nettolohns. Bei den Beschäftigten kann die Kurzarbeit also zu einem Gehaltsverzicht von bis zu 40 Prozent führen. Der Arbeitgeber kann das Kurzarbeitergeld freiwillig aufzustocken, um die Verluste beim Arbeitnehmer auszugleichen. Einen Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht, es sei denn es bestehen Tarifverträge, welche die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes regeln. Hier ist auch im Einzelfall ein Blick in den Arbeitsvertrag, sowie Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge zu werfen. So kann auch bei Kurzarbeit ein Gehalt 90 Prozent des Nettolohns erreicht werden. Ein rechtskundiger Blick lohnt sich in jeden Fall.
Für die Beschäftigten ist das Kurzarbeitergeld steuerfrei, § 3 Nr. 2 a Einkommensteuergesetz (EStG), unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Es wirkt sich auf den Steuersatz aus, dem das übrige Einkommen unterliegt. Arbeitnehmer müssen das Kurzarbeitergeld also in der Steuererklärung angeben. Darüber hinaus sind Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld steuerpflichtig.
Aktuelle Information
Durch ein neues Gesetz der zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld, soll der Bezug des Kurzarbeitergeldes vorübergehend erleichtert werden. Die Kriterien für einen „erheblichen Arbeitsausfall“ hierfür wurden teils deutlich erleichtert. Vorliegen muss nunmehr ein hoher vorübergehender Arbeitsausfall von nur noch zehn Prozent der Mitarbeiter (bisher ein Drittel der Belegschaft) aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund unabwendbarer Ereignisse, sodass die Beschäftigten nicht mehr im normalen Umfang und auch nicht anderweitig beschäftigt werden können. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden ("Minusstunden") vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können.
Einige Bereiche sind für das öffentliche Leben, die Sicherheit und die Versorgung der Menschen unabdingbar. Hierzu gehört insbesondere das Gesundheitswesen mit Krankenhäusern und Apotheken aber auch die Landwirtschaft und die Versorgung mit Lebensmitteln. Hier will der Gesetzgeber dafür sorgen, dass ausreichend Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Wer während einer Kurzarbeit eine Beschäftigung in einem systemrelevanten Bereich aufnimmt, muss sich das dabei verdiente Entgelt nicht auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen, sofern das Gesamteinkommen aus noch gezahltem Arbeitseinkommen, Kurzarbeitergeld und Hinzuverdienst das normale Bruttoeinkommen nicht übersteigt. Durch den § 421c SGB III soll ein Anreiz geschaffen werden, auf freiwilliger Basis vorübergehend Tätigkeiten in systemrelevanten Bereichen, wie zum Beispiel in der Landwirtschaft, aufzunehmen.
Informationen der Bundesregierung:
https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Arbeitsfoerderung/kug.html
Kündigung
Eine Kündigung muss, damit sie rechtmäßig ist, sozial gerechtfertigt sein. Das bedeutet – es braucht dafür sachliche Gründe. Die aktuelle Krise ist nicht automatisch ein solcher Grund. Daher sollte eine Kündigung nicht einfach hingenommen werden, sondern in jedem Fall rechtlich überprüft werden. Wichtig zu wissen: Eine Klage gegen die Kündigung muss innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingehen – das gilt auch in Zeiten von Corona.
Insolvenz und Insolvenzgeld – Aktuelle Informationen
Insolvenz
Als Unterstützung für kleine Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler, die in Folge der Corona-Krise insolvent werden, sollen diese vorerst nicht zum Insolvenzgericht müssen, sondern Zeit bekommen, Unterstützung zu beantragen. Bis vorläufig September dieses Jahres soll die Pflicht entfallen, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Insolvenz zu beantragen.
Insolvenzgeld
Jeder Arbeitnehmer muss diese Leistung individuell bei der Arbeitsagentur beantragen. Wichtig ist es bei Antragstellung die Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis gemäß § 324 Abs.3 SGB III zu beachten. Bei Bewilligung wird der fehlende Nettolohn für die kompletten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlt. Das Geld wird dann rückwirkend als Einmalzahlung ausgezahlt. In begründeten Fällen sei hier auch ein Vorschuss möglich.
Allgemeine Informationen:
https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Arbeitsfoerderung/insolvenzgeld.html
Finanzausfall wegen Kinderbetreuung
Muss ein Arbeitnehmer zu Hause bleiben, weil Schule oder Kindergarten geschlossen sind, gilt es zunächst unverzüglich den Arbeitgeber zu informieren und die Möglichkeiten einer Notbetreuung zu prüfen. Fehlende Kinderbetreuung ist zuallererst Sache der Eltern, nicht des Arbeitgebers, daher müssen andere Betreuungsmöglichkeiten geprüft werden. In Arbeits- oder Tarifverträgen, Dienst- oder Betriebsvereinbarungen gibt es spezielle Regelungen wie mit dieser Situation verfahren wird und ob ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht.
Sind diese nicht vorhanden, kann sich ein Anspruch auf Lohnfortzahlung aus § 616 Absatz 1 BGB ergeben. Er regelt, dass Arbeitnehmer für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche“ Zeit (ca. 5 Tage) ohne Lohnkürzung freigestellt werden müssen, wenn es dafür unvermeidbare und von ihm unverschuldete Gründe gibt. Hier gilt es zu beachten, dass der Anspruch aus § 616 BGB in Tarif- oder Arbeitsverträgen oder durch Dienst- beziehungsweise Betriebsvereinbarung ausgeschlossen werden kann. In jedem Fall sollte das Gespräch mit dem Arbeitgeber gesucht werden. In der aktuellen Situation gilt es, gemeinsam Lösungen wie Arbeit im Home Office, Überstundenabbau, bezahlter oder unbezahlter Urlaub, zu finden.
Aktuelles
Eltern, die wegen der Corona-Krise Einkommen verlieren, weil sie zu Hause Kinder betreuen müssen, sollen bis zu 67 Prozent ihres Nettoeinkommens erhalten. Der Ausgleich soll im Einzelfall für höchstens sechs Wochen gewährt werden. Voraussetzung für die finanzielle Entschädigung ist, dass die zu betreuenden Kinder nicht älter als 12 Jahre sind und keine andere zumutbare Betreuung möglich ist. Die Auszahlung der Entschädigung soll über die Arbeitgeber stattfinden. Diese müssen bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen.
Eltern, die nur über ein geringes Einkommen verfügen haben außerdem Anspruch auf den Kinderzuschlag. Es handelt sich um eine zusätzliche Leistung für einkommensschwache Familien. Dieser beträgt 185 Euro pro Kind und Monat. Wer wegen Teilzeit- oder Kurzarbeit jetzt weniger verdient, sollte diesen Anspruch prüfen lassen. Es kann sich lohnen, jetzt erstmals oder erneut einen Antrag zu stellen. Der Zuschlag wird ab dem Monat der Antragstellung gewährt.
Link Bundesregierung mit Informationen:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/sozialschutz-paket-1733494
IN ALLEN PUNKTEN STEHEN IHNEN DIE KAB RECHTSSEKRETÄRE*INNEN KOMPETENT ZUR SEITE
Elena Rubleva Stand: 31.03.2020
Das Infopapier zu arbeitsrechtlichen Fragen zum download
Die KAB im Diözesanverband Münster hat gemeinsam mit der DiAG-MAV Münster die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen zum Corona-Virus für AVR und KAVO beantwortet:
Rechtsberatung in der KAB in Zeiten der Corona-Krise
Die Rechtsschutzbilanz der KAB Deutschlands kann sich sehen lassen! Jährlich weit über 4500 arbeitsrechtliche und rund 8000 sozialrechtliche Beratungen, Rechtshilfen und Vertretungen vor den Arbeits- und Sozialgerichten sind eine stolze Bilanz.
Diese Dienstleistung ist im Mitgliedsbeitrag im Umfang der Rechtsschutzordnung enthalten. Sie erfolgt durch qualifizierte Rechtsschutzsekretäre in den regionalen Berufsverbänden der KAB Diözesanverbände. Es handelt sich um keine Rechtsschutzversicherung!
Die Liste der Ansprechpartner in den Diözesanverbänden
Treten Sie mit uns in Kontakt
Adresse
KAB im Bistum Essen
An St. Ignatius 8
45128 Essen
Telefon: 0201 / 878910